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  • ab 18.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 29c AbgG - Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung § 11 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.