§ 29c AbgG - Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung § 11 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.