§ 3 ÖGDG M-V - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.
(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen
- 1.
durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte,
- 2.
durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle sowie das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,
- 3.
durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
- 4.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14), die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von behinderten Menschen (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§ 21) und die Nachsorge (§ 22); diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach Satz 3 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) und den dazu ergangenen Vorschriften. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten. Ihm obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Es kann in Amtshilfe auch für andere Behörden tätig werden. Außerdem unterrichtet es die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus seinem Aufgabenbereich.
(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle obliegt insbesondere die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang mit Arzneimitteln mit Ausnahme des Einzelhandels außerhalb der Apotheken. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmen durch Rechtsverordnung für ihren Bereich die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit diese nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz festgelegt sind.
(7) Fachaufsichtsbehörden über die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind jeweils für ihren Bereich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.