ÖGDG M-V,MV - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

Vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 212-4)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 409)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt I
Grundsätze, Organisation
Ziele und Aufgaben1
Leistungen2
Organisation3
Amtsarzt, Amtstierarzt4
Zusammenarbeit5
Abschnitt II
Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen6
Gesundheitlicher Verbraucherschutz7
Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung8
Hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung9
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten10
Internationaler Verkehr, Häfen11
Kur- und Erholungsorte12
Gesundheitsförderung13
Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung14
Kinder- und jugendärztlicher Dienst15
Maßnahmen der Prävention15a
Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch15b
Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch15c
Zahnärztlicher Dienst16
Ethik-Kommissionen16a
Klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln16b
Abschnitt III
Gesundheitshilfe
Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe17
Menschen mit Behinderungen18
Sexuell übertragbare Krankheiten19
AIDS-Beratung20
Suchtberatung21
Nachsorge22
Psychisch Kranke23
Abschnitt IV
Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz
Information der Öffentlichkeit über die gesundheitliche Situation im Land24
Umgang mit personenbezogenen Daten25
Abschnitt V
Sonstige Aufgaben
Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen26
Berufe des Gesundheitswesens27
Berufshaftpflichtversicherung27a
Qualitätssicherung28
Abschnitt Vl
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Befugnisse bei der Überwachung29
Ordnungswidrigkeiten30
Gebühren31
(weggefallen)32
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes und des Heilberufsgesetzes33
In-Kraft-Treten34

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Grundsätze, Organisation

§ 1 ÖGDG M-V - Ziele und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit.

(2) Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

  1. 1.

    Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe einschließlich der gesundheitlichen Bewertung von Umwelteinflüssen und der Mitwirkung beim gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie die entsprechenden Koordinierungsaufgaben,

  2. 2.

    Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung,

  3. 3.

    Überwachung von Leistungen und Einrichtungen im Hinblick auf gesundheitliche Belange und Wirkungen.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können diesem zusätzliche Aufgaben entsprechend den regionalen Bedürfnissen übertragen, soweit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Öffentliche Gesundheitsdienst auch Aufgaben, die durch Dritte finanziert werden, zusätzlich übernehmen.

(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sorgen dafür, dass die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch qualifizierte Mitarbeiter der erforderlichen verschiedenen Fachrichtungen wahrgenommen werden. Die Mitarbeiter haben fachübergreifend zusammenzuarbeiten. Ihnen ist die Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.

(5) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 ÖGDG M-V - Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.

(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.

§ 3 ÖGDG M-V - Organisation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.

(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen

  1. 1.

    durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte,

  2. 2.

    durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle sowie das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,

  3. 3.

    durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,

  4. 4.

    durch die Servicestelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales nach §§ 15b und c.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14), die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von behinderten Menschen (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§ 21) und die Nachsorge (§ 22); diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach Satz 3 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.

(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) und den dazu ergangenen Vorschriften. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten. Ihm obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Es kann in Amtshilfe auch für andere Behörden tätig werden. Außerdem unterrichtet es die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus seinem Aufgabenbereich.

(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle obliegt insbesondere die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang mit Arzneimitteln mit Ausnahme des Einzelhandels außerhalb der Apotheken. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmen durch Rechtsverordnung für ihren Bereich die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit diese nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz festgelegt sind.

(7) Fachaufsichtsbehörden über die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind jeweils für ihren Bereich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.