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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 22 ÖGDG M-V - Nachsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Personen, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in pflegerischen und sozialen Fragen Hilfe benötigen. Personen, die nicht in das Gesundheitsamt kommen können, sollen aufgesucht werden.

(2) Die Gesundheitsämter bieten bei Diabetes, Krebs und Rheuma Beratung und Hilfe für Betroffene und deren Angehörige sowie bei Tuberkulose zusätzlich Betreuung an.