§ 3 ÖGDG M-VOrganisation
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M-V Gl. Nr. 212-4
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.
(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen
- 1.durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte,
- 2.durch das Landeshygieneinstitut, das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt und die Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle,
- 3.durch den Sozialminister und den Landwirtschaftsminister.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14), die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von Behinderten (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§ 21) und die Nachsorge (§ 22); diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach Satz 2 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(4) Das Landeshygieneinstitut und das Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt haben die Aufgabe, die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten. Sie könne in Amtshilfe auch für andere Behörden tätig werden. Außerdem unterrichten sie die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus ihrem Aufgabenbereich. Dem Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle obliegt die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang mit Arzneimitteln. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister bestimmen durch Rechtsverordnung für ihren Bereich die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit diese nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz festgelegt sind.
(7) Fachaufsichtsbehörden über die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind jeweils für ihren Bereich der Sozialminister und der Landwirtschaftsminister.