§ 67 ThürRiStAG - Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Der für Justiz zuständige Minister legt dem Staatsanwaltswahlausschuss vor der Entscheidung über die Ernennung eines Richters auf Probe als Staatsanwalt in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seinen Ernennungsvorschlag zur Beratung vor.
(2) Stimmt der Staatsanwaltswahlausschuss dem Vorschlag über die Berufung des Richters auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, darf der für Justiz zuständige Minister den Richter auf Probe zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernennen.
(3) Stimmt der Staatsanwaltswahlausschuss dem Vorschlag auf Übernahme des Richters auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, kann der für Justiz zuständige Minister unter schriftlicher Darlegung der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Gründe die Maßnahmen zur Umsetzung seines Ernennungsvorschlags treffen. Die Gründe sind dem Staatsanwaltswahlausschuss mitzuteilen.