§ 11 SSpG - Ausschließungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
- 1.Beschäftigte des Trägers - bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder - und Beschäftigte der Sparkasse, soweit sich aus § 8 Abs. 2 nicht Abweichendes ergibt;
- 2.Beschäftigte der landrätlichen Verwaltung, wenn Träger ein Landkreis ist;
- 3.Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln; dies gilt nicht für Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsräten öffentlich-rechtlicher oder solcher Kreditinstitute, an denen die öffentliche Hand ganz oder überwiegend beteiligt ist;
- 4.Personen, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben;
- 5.Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstandes verheiratet oder bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit, so endet die Mitgliedschaft. Tritt eine Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 5 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder Mitglied des Vorstandes, so scheidet der andere Beteiligte, im Übrigen, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt, der an Lebensalter jüngere Beteiligte aus.
(3) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.