§ 28 PPVO - Aufgabenerledigung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-11
Die oder der Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, hat er oder sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.