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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28 PPVO - Aufgabenerledigung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

Die oder der Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, hat er oder sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.