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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 27 PPVO - Fachgutachten

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.

(2) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

(3) Nachzuweisen sind

  1. 1.

    umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich

    1. a)

      Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),

    2. b)

      Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,

  2. 2.

    die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte). Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend.