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  • ab 28.07.2000 (aktuelle Fassung)

§ 56 ThürLHO - Vorleistungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Amtliche Abkürzung
ThürLHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Leistungen des Landes vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistung) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des für Finanzen zuständigen Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.