§ 6 KHZVV - Amtsperiode
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5 Absatz 1. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und Stellvertreter endet spätestens mit Ablauf der Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertretungen können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung des Vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(3) Die Niederlegung des Amtes eines Mitglieds oder Stellvertretung einer Schiedsstelle ist den beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Bestellung, Abberufung oder Niederlegung des Amts eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds der Schiedsstelle ist der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.