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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 79 LPersVG - Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

  1. 1.

    das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

  2. 2.

    sich in der Ausbildung befinden

(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 86 und 89 zu bilden ist.