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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 91 LPersVG - Wahlverfahren und Amtszeit der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 mit der Maßgabe entsprechend, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden. § 17 findet keine Anwendung.

(2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.