§ 91 LPersVG - Wahlverfahren und Amtszeit der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- dev215-1
(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 mit der Maßgabe entsprechend, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Die Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.