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  • ab 15.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 80 LPersVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
dev215-1

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten.