§ 3b KomWO - Wahlberechtigte ohne Wohnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Personen, die aufgrund von § 14 Absatz 3 der Gemeindeordnung, § 10 Absatz 7 der Landkreisordnung oder § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der die Wahlberechtigung für Gemeindewahlen nach § 14 Absatz 3 der Gemeindeordnung besteht. Besteht keine Wahlberechtigung für Gemeindewahlen, wird der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde im Wahlgebiet eingetragen, in der er seinen Antrag stellt. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister zu stellen; § 3 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen und den Tag der Geburt und soll eine Erreichbarkeitsanschrift des Wahlberechtigten enthalten. Der Wahlberechtigte hat zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Er hat nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet haben wird. § 3 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(2) Aufgrund von § 14 Absatz 3 der Gemeindeordnung, § 10 Absatz 7 der Landkreisordnung oder § 9 Absatz 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigte Personen, die andere ihnen nach diesen Vorschriften zustehende Rechte ausüben, haben ihre Wahlberechtigung gegenüber der zuständigen Stelle in geeigneter Weise nachzuweisen. Absatz 1 Satz 4 bis 6 und § 3 Absatz 2 Satz 5 gelten entsprechend.