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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 36 BbgNatSchAG - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
BbgNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
791-3

Einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist über § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    vor der Entscheidung nach § 9 Absatz 6 Nummer 4 über die Zustimmung zu den Darstellungen oder Festsetzungen einer baulichen Nutzung in einem Bauleitplan im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes,

  2. 2.

    vor der Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    vor der Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes mit Ausnahme des § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 19 dieses Gesetzes,

  4. 4.

    vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie § 63 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verfahren,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen sind.