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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 34 BbgNatSchAG - Naturschutzhelfer und -helferinnen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
BbgNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
791-3

(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können die unteren Naturschutzbehörden geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern und -helferinnen bestellen.

(2) Die Naturschutzhelfer und -helferinnen sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer und -helferinnen berechtigt,

  1. 1.

    Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,

  2. 2.

    Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

  3. 3.

    eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und

  4. 4.

    unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten.

Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.