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§ 9 BbgNatSchAG - Verfahren zur Aufstellung von Unterschutzstellungsverordnungen (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
BbgNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
791-3

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazugehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für Brandenburg oder, in den Fällen einer Unterschutzstellung durch die untere Naturschutzbehörde, im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie in den betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von den Betroffenen vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr, gilt § 22 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für das betroffene Gebiet entsprechend. Sieht der Entwurf der Rechtsverordnung vor, dass für bestimmte Flächen eine bestehende Schutzverordnung aufgehoben werden soll und unterliegen diese Flächen keiner Veränderungssperre nach Satz 3, sind die Regelungen der bestehenden Schutzverordnung bis zum Inkrafttreten der neuen Schutzverordnung nicht mehr anzuwenden.

(3) Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung und rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei bleibt von der Veränderungssperre nach Absatz 2 Satz 3 unberührt. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 die rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei in Übereinstimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer der Veränderungssperre im Einzelfall einschränken oder untersagen, wenn dies zum Erhalt des zu schützenden Teils von Natur und Landschaft erforderlich ist. Die Anordnung nach Satz 3 soll zusammen mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemacht werden.

(4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind, ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb eines Monats einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft im Rahmen einer Abwägung die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mit.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,

  1. 1.

    für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile;

  2. 2.

    wenn eine Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert oder nur dem geltenden Recht angepasst werden soll;

  3. 3.

    wenn eine Rechtsverordnung erlassen werden soll, die sich ausschließlich auf Flächen erstreckt, die zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege erworben oder bereitgestellt worden sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Nutzungsberechtigten zu hören;

  4. 4.

    wenn eine Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet geändert werden soll, um eine Regelung zu ergänzen, die die Nichtgeltung einzelner Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans regelt, für die eine bauliche oder sonstige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden soll, sofern der Verordnungsgeber diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat;

  5. 5.

    wenn eine Rechtsverordnung über ein Naturdenkmal oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile erlassen oder eine Rechtsverordnung nur auf Grundstücke erstreckt werden soll, die im Eigentum weniger Personen stehen und diese bekannt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Betroffenen und die Gemeinden zu hören;

  6. 6.

    wenn geltende Unterschutzstellungsverordnungen geändert werden sollen, um den Schutzzweck an die Anforderungen zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" anzupassen.

In dem Fall von Satz 1 Nummer 6 sind die Änderungen der Rechtsverordnung auch ortsüblich bekannt zu machen.

(6a) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden für Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Festsetzung eines Nationalen Naturmonumentes, dessen Gebiet wie ein Naturschutzgebiet geschützt ist.

(7) Rechtsverordnungen zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. 1.

    zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen lässt, oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können; die Darstellung der Abgrenzung in Karten kann für einzelne Flächen durch eine Beschreibung ergänzt werden.