§ 38 BbgNatSchAG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNatSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 791-3
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen
- 1.
der Biotoperfassung,
- 2.
der Unterschutzstellung von Landschafts- und Naturschutzgebieten,
- 3.
der Beobachtung von Natur und Landschaft im Sinne des § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
personen- und betriebsbezogene Daten erheben und übermitteln. Die betroffene Person ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist sie hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis der betroffenen Person zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im Übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.