§ 58 SchG - Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- Amtliche Abkürzung
- SchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2200 3
(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Er ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.
(2) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.