Versionsverlauf

§ 42a BVO - Angebote zur Unterstützung im Alltag

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für den jeweiligen Pflegegrad maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrags nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.