Art. 25 BayRiStAG - Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
1Die Richter und Richterinnen der jeweiligen Oberlandes-, Landesarbeits- und Finanzgerichtsbezirke wählen die Mitglieder aus ihrem jeweiligen Bezirk für den Hauptrichterrat gesondert. 2Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.