Versionsverlauf


§ 76 HmbRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 21 Absatz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 34 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.