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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 18 MFG - Sonstige Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Das Land kann im Rahmen des Staatshaushaltsplans Förderung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes in weiteren Bereichen betreiben, wenn dies einem dringenden Bedürfnis der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und dem Interesse des Landes dient.