§ 19 MFG - Darlehn, Zuschüsse, Bürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 707
Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehn, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.