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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 19 MFG - Darlehn, Zuschüsse, Bürgschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Das Land gewährt, zur Erreichung des in § 1 genannten Zwecks, Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehn, Zuschüssen und Bürgschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.