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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 13 MFG - Erschließung ausländischer Märkte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Das Land fördert, um Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft den Zugang zu ausländischen Märkten zu erleichtern, insbesondere Maßnahmen von Unternehmensgruppen zur Markterkundung und Markterschließung, wie Gruppenbeteiligungen an internationalen Fachmessen im Ausland sowie die Errichtung und den Betrieb von Kontaktstellen im Ausland durch inländische Unternehmensgruppen ("Firmenpools").