§ 69 GO - Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Für die Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gilt § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Staatsregierung um Wahlvorschläge ersuchen kann. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)