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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 69 GO - Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

Für die Wahl der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gilt § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Staatsregierung um Wahlvorschläge ersuchen kann. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)