Versionsverlauf

§ 76 SchulG - Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Die Mitglieder der Elternbeiräte sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Kreis- und Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld. Die Mitglieder der Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen Zuschuss zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern, bei Mitgliedern der Kreiselternbeiräte sowie deren Vorständen entscheidet der Kostenträger gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 2 über die Gewährung eines solchen Zuschusses.

(2) Die Mitglieder im Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Verhinderungsfall ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder in deren Stellung nachrücken. Satz 1 gilt für die Delegierten der Schulelternbeiräte gemäß § 73 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Niederschrift über die Sitzungen der Elternbeiräte gilt § 68 entsprechend; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für Elternbeiräte Anwendung. Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Elternbeiratsmitglieder das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die oder der Vorsitzende eines Elternbeirats nicht in der Wahlversammlung gewählt, bestimmen die Mitglieder des Vorstandes, wer von ihnen das Amt der oder des Vorsitzenden übernimmt.

(5) Sitzungen der Elternbeiräte sowie Elternversammlungen gemäß § 69 können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht entsprechend § 68 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz oder gemäß der auf der Grundlage von § 75 Absatz 2 Satz 1 erlassenen Wahlordnung für Elternbeiräte in der jeweils geltenden Fassung offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(6) Lehrkräfte können nicht Mitglied

  1. 1.

    eines Klassenelternbeirats, wenn sie in der Klasse unterrichten,

  2. 2.

    eines Schulelternbeirats, wenn sie in der Schule unterrichten, oder

  3. 3.

    eines Kreiselternbeirats oder Landeselternbeirats der Schulart, in der sie unterrichten, sein.

(7) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte können nicht Vorsitzende eines Schulelternbeirats oder Mitglied eines Kreis- oder Landeselternbeirats sein.