§ 76 SchulG - Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Elternbeiräte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Die Mitglieder der Kreis- und Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld.
(2) Die Mitglieder im Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Verhinderungsfall ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder in deren Stellung nachrücken.
(3) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Niederschrift über die Sitzungen der Elternbeiräte gilt § 68 entsprechend; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für Elternbeiräte Anwendung. Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.
(4) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Elternbeiratsmitglieder das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die oder der Vorsitzende eines Elternbeirats nicht in der Wahlversammlung gewählt, bestimmen die Mitglieder des Vorstandes, wer von ihnen das Amt der oder des Vorsitzenden übernimmt.
(5) Lehrkräfte können nicht Mitglied
- 1.eines Klassenelternbeirats, wenn sie in der Klasse unterrichten,
- 2.eines Schulelternbeirats, wenn sie in der Schule unterrichten, oder
- 3.eines Kreiselternbeirats oder Landeselternbeirats der Schulart, in der sie unterrichten, sein.
(6) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte können nicht Vorsitzende eines Schulelternbeirats oder Mitglied eines Kreis- oder Landeselternbeirats sein.