§ 73 SchulG - Kreiselternbeirat
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten werden Kreiselternbeiräte jeweils gebildet für
- 1.
die Grundschulen und Förderzentren,
- 2.
die Gemeinschaftsschulen,
- 3.
die Gymnasien.
Der Kreiselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Kreisebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Klassenelternbeiräte.
(2) Die Kreiselternbeiräte für die Gymnasien und Gemeinschaftsschulen werden von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren umfasst höchstens zwölf Mitglieder, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren Mitte gewählt werden; es soll sichergestellt werden, dass die Förderzentren durch mindestens ein Mitglied im Kreiselternbeirat vertreten werden. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.
(3) Der Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Die zusätzlichen Mitglieder in den Schulelternbeiräten gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Kreiselternbeirat wählen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie ist verpflichtet, dem Kreiselternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Kreiselternbeirat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches nach § 138 Abs. 3 durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium und vor der Genehmigung der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören. Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Kreiselternbeiräte zur Schulbauplanung sowie zu beabsichtigten Änderungen in der Schülerbeförderung und der Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet anzuhören.