§ 72 SchulG - Schulelternbeirat
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet; Klassenelternbeiräte einer ganzen Jahrgangsstufe gemäß § 69 Absatz 1 Satz 2, § 71 Absatz 1 wählen für je angefangene 29 Schülerinnen und Schüler ein Mitglied für den Schulelternbeirat. Die Eltern von Kindern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an der Schule inklusiv beschult werden, können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Schulelternbeirat wählen. Der Schulelternbeirat unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Er soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.
(2) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.