Versionsverlauf


§ 39 ThürAIKG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1, 5 und 8 unbefugt die Berufsbezeichnung 'Architekt', 'Innenarchitekt', 'Landschaftsarchitekt', 'Stadtplaner' oder 'Beratender Ingenieur' führt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 2 unbefugt den Zusatz 'frei' oder 'freischaffend' führt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 6 eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung verwendet,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung nach Abs. 5 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3, sowie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6 Buchst. b zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 die dort genannte Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet oder

  6. 6.

    entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, eine dort genannte Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig wiederholt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist

  1. 1.

    die Architektenkammer Thüringen für

    1. a)

      die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und

    2. b)

      die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 1 Abs. 1 bis 4,

  2. 2.

    die Ingenieurkammer Thüringen für

    1. a)

      die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 4 und 5 und

    2. b)

      die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 1 Abs. 5 und 6.

(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 5.