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§ 10 GaststättenG - Weiterführung des Gewerbes

Bibliographie

Titel
Gaststättengesetz
Redaktionelle Abkürzung
GaststättenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7130-1

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.