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  • ab 05.07.1997 (aktuelle Fassung)

§ 18 VwRehaG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Amtliche Abkürzung
VwRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
254-1

Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.