§ 10 VersFondsG S-H - Evaluierung und Berichtspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG S-H)
- Amtliche Abkürzung
- VersFondsG S-H
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-18
(1) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Finanzministeriums zum Ende des Jahres 2026 und im Abstand von jeweils fünf Jahren dem Landtag einen Bericht zur Entwicklung des Sondervermögens und der Versorgungsausgaben in der Vergangenheit und mit einer Prognose für die folgenden zehn Jahre vorzulegen. Auf Basis einer Bewertung ist ein tragfähiges Grundkonzept für die langfristige Deckung der Versorgungsausgaben aufzuzeigen.
(2) Das Finanzministerium legt dem Finanzausschuss halbjährlich einen Bericht über die Wertentwicklung und das Risikomanagement und -controlling des Versorgungsfonds vor. Die sich aus der Landeshaushaltsordnung ergebenden allgemeinen Berichtspflichten bleiben unberührt.