Anlage 1 Teil 3.3.2 GKG - Abschnitt 2
Berufung

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
3320Berufungsverfahren mit Urteil320,00 €
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil160,00 €
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.