§ 84 SDG - Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt; sie kann die Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, welche Behörde zuständig ist.
(2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde von der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.