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  • ab 28.07.2006 (aktuelle Fassung)

§ 87 HDG - Beamtinnen und Beamte der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

1Für die Beamtinnen und Beamten anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen, trifft die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister die § 86 entsprechenden Regelungen durch Rechtsverordnung. 2Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung gelten die genannten Vorschriften sinngemäß.