§ 56 LPersVG - Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von einzelnen Personalräten innerhalb ihrer jeweiligen Dienststelle und nicht durch die Stufenvertretung innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.