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§ 56 LPersVG - Gesamtpersonalrat

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von einzelnen Personalräten innerhalb ihrer jeweiligen Dienststelle und nicht durch die Stufenvertretung innerhalb ihres Geschäftsbereichs geregelt werden können. Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er an Stelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.