§ 27 JAPO - Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist Bewerbern zu versagen,

  1. 1.

    die eine der in §§ 22 bis 26 zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 und der §§ 23, 25 sowie 26 Abs. 1 und 3 bewilligt werden;

  2. 2.

    die die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden haben;

  3. 3.

    denen zurzeit des Prüfungsverfahrens voraussichtlich die Freiheit entzogen sein wird;

  4. 4.

    die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung kann Bewerbern versagt werden,

  1. 1.

    gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren läuft, das zu einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 4 führen kann;

  2. 2.

    die an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde;

  3. 3.

    für die ein Betreuer bestellt ist.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern bei Einwilligung in eine elektronische Mitteilung elektronisch, ansonsten schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. Für die Zulassung zum mündlichen Teil gilt § 31 Abs. 2.