§ 17 GnO - Befugnis der Gnadenbehörden zur Bewilligung gnadenweiser Aussetzung der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gnadenordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GnO,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 248
(1) Die Gnadenbehörden sind befugt, die Vollstreckung von
- 1.
Freiheitsstrafen und Restfreiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren,
- 2.
Jugendstrafen und Restjugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren,
- 3.
Jugendarresten,
- 4.
Strafarresten,
- 5.
Geldstrafen und Restgeldstrafen sowie Geldbußen und Restgeldbußen
ganz oder teilweise mit Bewährungszeit auszusetzen. Ist eine Gesamtstrafe zu vollstrecken, so ist die Höhe dieser Strafe maßgebend. Handelt es sich um mehrere Freiheitsstrafen, so gilt die Befugnis nur, wenn die Summe der Strafen zwei Jahre nicht übersteigt.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht,
- 1.
wenn sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Ministerin oder der Minister der Justiz, für Integration und Europa die Entscheidung über einen Gnadenerweis allgemein oder im Einzelfall, insbesondere durch die Anordnung der Berichterstattung, vorbehalten hat,
- 2.
wenn eine der in § 10 Abs. 1 genannten Stellen der Strafaussetzung widerspricht.