§ 45 SAIG - Errichtung von Berufsgerichten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes, Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.
(2) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein. Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Kammer festsetzt.
(4) Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes. Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.
(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.