§ 123 BayLTGeschO - Anzweiflung der Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Mitglied des Landtags bezweifelt wird.
(2) 1Wird nach Schluss der Aussprache und vor der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt die Beschlussfähigkeit bezweifelt und auch vom geschäftsführenden Präsidium weder einmütig bejaht noch verneint, so ist die Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf festzustellen. 2Vor Schluss der Aussprache ist eine Anzweiflung der Beschlussfähigkeit unzulässig. 3Nach dieser Anzweiflung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist eine Geschäftsordnungsaussprache unzulässig.
(3) 1Wird die Beschlussunfähigkeit von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgestellt, so unterbricht sie oder er zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt sie oder er die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. 3Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt für diese Sitzung in Kraft.