§ 4 HeimmwV - Zahl der Heimbeiratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | drei Mitgliedern |
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51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | fünf Mitgliedern |
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | sieben Mitgliedern |
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | neun Mitgliedern |
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens ein Mitglieder |
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51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens zwei Mitglieder |
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens drei Mitglieder |
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus | höchstens vier Mitglieder |
betragen.