Versionsverlauf


§ 8 HeimmwV - Mithilfe der Leitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.