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§ 4 HeimmitwV - Zahl der Heimbeiratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Heimbewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmitwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmitwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

6 bis 20 Bewohnernaus einem Mitglied
21 bis 50 Bewohnernaus drei Mitgliedern
51 bis 150 Bewohnernaus fünf Mitgliedern
151 bis 250 Bewohnernaus sieben Mitgliedern
über 250 Bewohnernaus neun Mitgliedern