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§ 15 HeimmwV - Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

1Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 4 Abs. 2 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.