§ 15 HeimmwV - Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
- Amtliche Abkürzung
- HeimmwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2170-5-1
1Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 4 Abs. 2 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist.