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  • ab 01.10.2006 (aktuelle Fassung)

§ 51 HDG - Kammer für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Amtliche Abkürzung
HDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
325-30

(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht mit. 3Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. 2.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. 3.
    über die Kosten.

Im Einverständnis der Beteiligten kann die oder der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer entscheiden. 2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.