§ 26 HDSIG - Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Untersuchungen im Fall von Geheimhaltungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3) 1Die Pflicht zur Benachrichtigung nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 besteht ergänzend zu der in Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. 2Abweichend von der Ausnahme nach Satz 1 ist die betroffene Person nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(4) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(5) Erlangt die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte oder ihre oder seine Beschäftigten im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, gilt diese auch für sie.