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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 28c HDSIG - Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Amtliche Abkürzung
HDSIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-47

1Verlangt eine Behörde, ein Vollstreckungsorgan oder ein Gericht aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, darf die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder das Gericht übermitteln. 2Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.